Leistungs- und Vergütungsmodelle

Leistungs- und Vergütungsmodelle

In der Vergangenheit wurde lange darüber diskutiert, ob BIM-Leistungen in Übereinstimmung mit der in Deutschland als Maßstab zur Vergütung von Architekten- und Ingenieursleistungen in weiten Teilen angewendeten HOAI abgerechnet werden können. Die Diskussionspunkte sind inzwischen weitgehend entkräftet. Die HOAI muss demnach nicht umgestaltet werden, um die Honorare BIM-konform zu regeln. 

Da die HOAI als Grundlage der Architektenvergütung gilt, geht die aktuelle Meinung davon aus, dass eine Vergütung von BIM-Leistungen auf Basis von ihren Mindest- und Höchstsetzungen für die Grundleistungen errechnet werden kann. Hierzu werden derzeit zwei Vergütungsansätze gehandelt: 

Ansatz Nummer eins geht davon aus, dass BIM-Leistungen nicht extra honoriert werden müssen. Begründet wird dieser Ansatz mit der Tatsache, dass der Architektenvertrag als Werkvertrag erfolgsbezogen ist. Vergütet wird nach HOAI also der Werkerfolg. Ein Anspruch auf Mehrvergütung ist demnach nur dann gegeben, wenn die BIM-Planung einen planerischen Mehraufwand erfordert. 

Der zweite Ansatz ordnet die BIM-Planung als „Besondere Leistung“ ein, die über die normale Planungsleistung hinausgeht und somit separat vergütet werden muss. Seine Rechtfertigung findet dieser Ansatz in der Tatsache, dass das digitale BIM-Modell auch jenseits der Planung als Basis für Anwendungen dienen kann – zum Beispiel für Facility Management-Leistungen – und so die Wertschöpfungskette optimiert. 

Als Richtlinie für die Abrechnung von Leistungen, die durch BIM besondere Anforderungen ergeben, hat die Bundesarchitektenkammer daher den Leitfaden „BIM für Architekten – Leistungsbild, Vertrag, Vergütung“ herausgegeben.

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